Einträge löschen – bald wird es einfacher Hinzugefügt am 23. November 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag Beobachter vom 22. November 2018 / von Nicole Müller) Ab nächstem Jahr können Betriebene Einträge im Register verschwinden lassen. Aber nur, wenn der Gläubiger nicht vor Gericht geht. Eine neue Wohnung finden, wenn man einen Eintrag im Betreibungsregister hat? Das ist etwa so einfach wie barfuss das Matterhorn besteigen. Darum tun alle alles für ein sauberes Betreibungsregister. Doch so einfach ist das nicht. Selbst Tugendbolde, die pedantisch alle Zahlungsfristen einhalten, können Pech haben. Wie Claudia Brunner (Name geändert): «Ich habe noch nie eine Rechnung versäumt.» Doch nun ist sie in eine klassische Abofalle geraten: Sie lud einen Film aus dem Internet herunter Streaming-Dienste Plötzlich bezahlen für Filme und Serien? und bekam plötzlich eine Rechnung über mehrere Hundert Franken. Zu Unrecht: Die muss sie nicht bezahlen, es gibt dafür keine vertragliche Grundlage. Der Hinweis auf das kostenpflichtige Abonnement war im Kleingedruckten versteckt, sonst war nur die Rede von einem Gratisangebot. Das hilft Claudia Brunner wenig. Ein Inkassobüro nahm sie in die Mangel, droht im Wochentakt mit Betreibung. «Was, wenn die mich wirklich betreiben? Dann kann ich nicht wie geplant nächstes Jahr umziehen», sagt Brunner verzweifelt. Stimmt: Es ist zwar höchst unwahrscheinlich, aber das Büro kann sie durchaus betreiben. Obwohl an der Forderung null und nichts dran ist. So ist das in der Schweiz: Jeder kann jeden ohne Weiteres oder sogar aus reiner Bosheit betreiben. Der Gläubiger muss die Betreibungskosten zwar vorschiessen, doch die sind gering: Bei einer Forderung zwischen 500 und 1000 Franken gerade mal gut 53 Franken. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob an der Forderung etwas dran ist, sondern muss dem angeblichen Schuldner den Zahlungsbefehl zustellen. Betroffene können sich zwar wehren und Rechtsvorschlag erheben. Damit ist das Betreibungsverfahren gestoppt. Aber: Die Betreibung erscheint trotzdem im Register. Nun ist der Ball beim Gläubiger: Er kann den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Dazu muss er einen Richter überzeugen, dass die Forderung gerechtfertigt ist. Das ist aufwendig: Er muss ein Begehren stellen und die Gerichtskosten vorschiessen. Andernfalls passiert gar nichts – aber der Schandfleck im Register bleibt für fünf Jahre sichtbar. Um das zu verhindern, zahlen etliche Gepiesackte unberechtigte Forderungen, nur damit der angebliche Gläubiger die Betreibung zurückzieht. Anmerkung VGBZ und in der Praxis eher der Fall: Gläubiger verzichten auf das aufwendige und mitunter kostspielige Verfahren um gerechtfertigte Forderungen einzutreiben. Bessere Lösungen bei ungerechtfertigten Betreibungen Doch die Erlösung naht: Ab dem 1. Januar 2019 müssen unschuldig Betriebene nur noch drei Monate darben, nachdem sie den Zahlungsbefehl erhalten haben. Wenn der Gläubiger nicht innert dieser Frist aktiv wird und einen Richter anruft, können sie für 40 Franken beantragen, dass der Eintrag nicht mehr bekannt gegeben wird. Der Gläubiger hat dann 20 Tage Zeit, die Sache anzugehen. Sonst wird der «Schuldner» erlöst, sein Betreibungsregister ist unbefleckt. Abgefahren ist der Zug für den Gläubiger nicht: Er kann immer noch klagen, bis zu einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Von der neuen Regelung profitiert nicht nur, wer im neuen Jahr betrieben wird. Alle Betriebenen, deren Gläubiger innert drei Monaten nicht aktiv wurden, können den Antrag stellen. Claudia Brunner ist froh: «Dann zahle ich die Rechnung nicht. Im neuen Jahr ist mein Registerauszug wieder sauber, und der Traumwohnung steht nichts mehr im Weg.» NR + SR: Ergänzung zu Art. 8a Abs. 3 SchKG (Kenntnisnahme Betreibungsauskunft) Ungerechtfertigte Betreibungen: Mehr Schutz für Konsumenten Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen