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Rückzug einer Betreibung kostenpflichtig?

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Rückzug einer Betreibung kostenpflichtig?

Hinzugefügt am 5. September 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textbeitrag K-Tipp vom 4. September 2018 / von Michael Krampf, Redaktion und Rechtsberatung)

«Ich vermiete eine Wohnung. Der Mieter war mit Zinszahlungen im Rückstand. Deshalb habe ich ihn betrieben. Dann zahlte er. Ich zog die ­Betreibung zurück und verlangte die Löschung im Betreibungsregister. Dafür stellte mir das Amt Fr. 18.30 in Rechnung. Zu Recht?»

Ja. Für den Rückzug einer Betreibung darf das Betreibungsamt folgende Kosten in Rechnung stellen:

  • Fr. 5.00 für die Protokollierung des Rückzugs,
  • Fr. 8.00 für das Erstellen der Rechnung,
  • Fr. 5.30 für das Zustellen der Rechnung (per Einschreiben / per A-Post Fr. 1.00).

Das hat das Bundesgericht vor rund zwei Jahren so bestätigt (Urteil 5A_172/2016). Sie können aber die Ihnen vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Kosten beim säumigen Mieter einfordern.

BGE: Rückzug der Betreibung kostenpflichtig

 

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