Zank um die Höhe von Betreibungsgebühren Hinzugefügt am 26. Juli 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag NZZ vom 24. Juli 2018 / von Kathrin Alder) Was darf eine «stille Betreibung» kosten? Nicht mehr als 5 Franken, urteilt das Bundesgericht. Ausgelöst hat den Fall eine Rechnung des Betreibungsamts Horw an den Kanton Luzern über rund 60 Franken. Über etwaige überhöhte Gebühren für eine öffentliche Dienstleistung ärgert sich zuweilen nicht nur der gemeine Bürger, aufregen kann sich offensichtlich auch ein Kanton. Im konkreten Fall ist dies der Kanton Luzern, der im März 2017 beim Betreibungsamt Horw eine sogenannte stille Betreibung für eine Steuerforderung einreichte. Gemeint ist damit Folgendes: Der Gläubiger stellt ein Betreibungsbegehren, zieht das Begehren aber zurück, noch bevor das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl ausgestellt hat. Der auf den ersten Blick etwas eigentümlich anmutende Mechanismus dient in der Regel dem Gläubiger dazu, die Verjährung seiner Forderung zu unterbrechen. Verlangt es der Gläubiger, muss ihm das Betreibungsamt den Eingang seines Begehrens gebührenfrei bestätigen. Nicht über die Betreibung informiert werden hingegen der Schuldner und allfällige Dritte. Ein Kanton im «Infight» Das Betreibungsamt Horw bestätigte den Eingang der stillen Betreibung per Brief und stellte dem Kanton Luzern für den ganzen Vorgang 61 Franken 30 in Rechnung. Gegen diese Kostenverfügung erhob der Kanton Beschwerde beim Bezirksgericht Kriens, das die Beschwerde teilweise guthiess und die Kosten für die stille Betreibung auf insgesamt 23 Franken 30 festsetzte (Anmerkung VGBZ-Redaktion: Das heisst , dass nebst der Eintragung von 5 Franken durchaus zusätzliche Kosten, wie z.B. die Kostenrechnung, Korrespondenzen etc., weiterverrechnet werden dürfen. Aber nicht die Gebühr für die Ausfertigung und die Zustellung eines Zahlungsbefehles). Das Betreibungsamt Horw gelangte daraufhin an das Kantonsgericht Luzern, wo es unterlag, und schliesslich an das Bundesgericht, wo es nun ebenfalls unterlag. Strittig war insbesondere ein Kostenpunkt: die Gebühr für das Erfassen des Betreibungsbegehrens. Das Betreibungsamt Horw verlangte dafür 40 Franken und berief sich auf den Standpunkt, es handle sich dabei um einen Vorgang, für den die anfallenden Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen seien. Die Lausanner Richter halten in ihrem am Montag publizierten Urteil fest, wer das Betreibungsamt in Anspruch nehme, müsse – Ausnahmen vorbehalten – für die entstandenen Kosten aufkommen. Auch könne der Gläubiger sein Betreibungsbegehren jederzeit zurückziehen. Genau dies habe der Kanton Luzern mit seiner stillen Betreibung gemacht. Dadurch seien die Gebühren und Auslagen für die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls entfallen. Bezahlen müsse der Kanton indes für die Bearbeitung des Betreibungsbegehrens. Nach kantonaler Praxis und verbreiteter Lehre werde angenommen, für eine stille Betreibung seien 5 Franken zu veranschlagen. Sie sei keine vom Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ausdrücklich vorgesehene Verrichtung, vielmehr entspreche sie der Eintragung eines Betreibungsbegehrens, das noch vor der Ausfertigung eines Zahlungsbefehls zurückgezogen wurde (Artikel 16 Abs. 4 der Gebührenverordnung zum SchKG). Es sei nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Verordnungsartikel bei einer stillen Betreibung nicht anwendbar sein sollte, argumentierten die Lausanner Richter. Der Entscheid der Vorinstanz, die stille Betreibung mit 5 Franken zu veranschlagen, halte daher vor Bundesrecht stand, lautete das Ergebnis des Bundesgerichts. Für die Bearbeitung seiner stillen Betreibung muss der Kanton Luzern nun also «lediglich» 5 Franken bezahlen. Doch werden ihm auch die Gerichtskosten im Umfang von 2500 Franken in Rechnung gestellt. Schliesslich ist er im Grunde gleichzeitig obsiegende und unterlegene Partei. Urteil BGE 5A_8/2018_180621 Findige Gläubiger setzen auf Billig-Betreibungen Billig-Betreibung: Der Trick mit der Verjährungsfrist