Zockt Inkassobüro Schuldner ab? Hinzugefügt am 5. August 2020 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textbeitrag 20 Minuten vom 4. August 2020 / von Anja Zingg) M. S.* (29) erhält nach Jahren plötzlich Forderungen des Inkassobüros Intrum. Vorsicht, warnt ein Rechtsexperte: Nicht alle Beiträge sind auch wirklich geschuldet. GLP-Nationalrat Beat Flach bezeichnet die Praxis als «Schweinerei». «2015 konnte ich meine monatliche GA-Rechnungen nicht zahlen», erzählt M. S.* (29). Nachdem sich seine finanzielle Lage gebessert hatte, zahlte er der SBB bis 2016 sämtliche geschuldeten Beträge zurück. Die Sache war für ihn erledigt – bis im Juni 2020 plötzlich ein Brief der Inkassofirma Intrum ins Haus flatterte. «In deren Brief ist korrekt aufgeführt, dass ich im Juni 2015 einen offenen Betrag von 2160 Franken bei der SBB hatte. Ebenfalls richtig festgehalten wird, dass ich den vollen Betrag bis Mai 2016 in vier Ratenzahlungen zurückgezahlt habe.» Das hielt Intrum aber nicht davon ab, M. S. Jahre später Zinsen, Betreibungskosten und einen Verzugsschaden in Höhe von 810.90 Franken zu verrechnen. Intrum verteidigt Vorgehen Intrum sieht darin keinen Fehler. «Die versendeten Rechnungen waren korrekt», so Daniela Brunner, Mediensprecherin von Intrum. Dass nach so langer Zeit wieder eine Rechnung versendet wurde, begründet sie folgendermassen: «Nach der letzten Teilzahlung erreichte ihn unsere Mahnschreiben für den Restbetrag nicht mehr.» Erst nach zweimaliger Adressrecherche in den darauffolgenden Jahren habe man seine neue Wohnadresse ermitteln können. Für diese Zeit verrechnet Intrum M. S. in der aktuellen Rechnung Zinsen. Kostenpunkt: 194.30 Franken. Beim ebenfalls aufgelisteten Verzugsschaden handle es sich um den finanziellen Aufwand des Gläubigers, der über den Verzugszins hinaus entstehe, so Brunner. «Wenn Gläubiger diese Kosten nicht dem säumigen Zahler rückbelasten würden, müssten alle Konsumentinnen und Konsumenten – auch diejenigen, die ihre Rechnungen pünktlich bezahlen – diese Kosten in Form von höheren Preisen auf Produkten und Dienstleistungen tragen», sagt Brunner. Den Verzugsschaden berechnet Intrum mit 405.00 Franken. Anwalt widerspricht Intrum Konrad Rothenbühler von Advok Rechtsanwälte widerspricht Intrum: «Der Verzugsschaden ist in den allermeisten Fällen nicht geschuldet. Der Verzugszins deckt den entstandenen Schaden bereits. Falls nicht, müsste der Rechnungssteller genau nachweisen und beziffern können, wie hoch der Verzugsschaden ist.» Auch für die in Rechnung gestellten Rechtsberatungskosten von 75 Franken gebe es keine gesetzliche Grundlage. «Diese Positionen sind daher nicht geschuldet.» Der Rechtsanwalt prüft die Forderung von Intrum an M.S.. «Ich komme zum Schluss, dass die betroffene Person Intrum 65.58 Franken schuldet – und nicht 810.90 Franken». Unter anderen habe die Intrum M. S. zu unrecht zweimal betrieben und die Betreibungskosten zu hoch beziffert. Zu den Rechtsberatungskosten sagt Intrum: «Rechtsberatungskosten verrechnet Intrum seit dem Jahr 2018 auf neuen Forderungen nicht mehr, wir haben unsere internen Prozesse angepasst.» Bei M.S. sind diese Kosten aber noch aufgeführt, da sie vor dieser Änderung angefallen seien. M. S. zahlte nicht M. S. wusste nicht, was er nach Erhalt der Forderung tun sollte, und meldete sich beim regionalen Rechtsdienst. «Dort hiess es, ich solle auf keinen Fall zahlen.» Schriftlich teilte er Intrum mit, dass er die Rechnung nicht bezahlen werde. Postwendend kam die Antwort von Intrum, die 20 Minuten vorliegt: «Wir bestätigen, dass wir mit einem Per Saldo aller Ansprüche von 331.80 Franken einverstanden sind.» Wie Intrum auf den genannten Betrag kommt, ist der Rechnung nicht zu entnehmen. M. S. schreibt Intrum erneut, dass er alle ausstehenden Beträge schon vor Jahren bezahlt habe. Gegenüber 20 Minuten erklärt Intrum den neuen Betrag von 331.80 Franken folgendermassen: «Im Sinne einer Lösungsfindung offerierten wir ein Per-Saldo-Angebot, so dass die Angelegenheit bereinigt werden kann.» Per Saldo bedeutet, dass nach der Zahlung von beiden Seiten keine Forderungen mehr gestellt machen können. Den ersten Schock hat M. S. überwundenen. «Ich verstehe nicht, warum man es Intrum erlaubt, falsche Rechnungen zu verschicken.» Für ihn ist klar: Er bezahlt nichts. Denn M. S. hatte Intrum aufgefordert, alle ihm in Rechnung gestellten Posten detailliert auszuweisen. «Bis heute hat sich Intrum aber nicht mehr gemeldet.» Inkasso läuft nun Inhouse ab Auf Anfrage von 20 Minuten betont die SBB, dass seit der Einführung des Swiss Pass das Inkassowesen intern abgewickelt werde, vorher sei dies extern passiert. «Die SBB hat und hatte mit Intrum kein Vertragsverhältnis.» Doch auch wer heute bei der SBB sein Billett per Rechnung zahlt, landet bei der Byjuno AG – einer Tochterfirma der Intrum. «Die Byjuno AG ist unser Partner und kümmert sich um den gesamten Abrechnungsprozess», schreibt die SBB auf ihrer Homepage. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ein SBB-Kunde, der seine Billetterechnung nicht pünktlich zahlte, von Intrum betrieben werde, verweist die SBB auf die AGBs von Byjuno. Dort heisst es: Byjuno behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Forderungen an ein Inkassobüro abzutreten. Motion ist hängig Inkassofirmen stehen immer wieder in Verruf, falsche oder zu hohe Beträge in Rechnung zu stellen. GLP-Nationalrat Beat Flach findet klare Worte: «Es ist eine Schweinerei, dass einige Inkassofirmen immer noch mit solchen Praktiken Geld machen.» In einer Motion, die Flach im Juni einreichte, fordert er, dass Einschüchterung und Desinformation von Schuldnern durch unseriöse Inkassounternehmen unterbunden werden sollen. «Es kommt immer noch zu oft vor, dass Inkassofirmen ungerechtfertigt Geld einfordern oder massiv Druck ausüben», so Flach. Dass auch die SBB, ein Unternehmen, das dem Bund gehört, ihr Inkassogeschäft auslagert, gerade an eine Firma, die wiederholt negativ auf sich aufmerksam machte, sei besonders stossend. «Die SBB hat genügend Kapazität, um das Inkassogeschäft selber zu betreiben», so Flach. Zur Motion (20.3689) von Beat Flach „Einschüchterung und Desinformation von Schuldner durch unseriöse Inkassunternehmen unterbinden“ (Stand: Im Rat noch nicht behandelt). Anmerkung der Redaktion VGBZ: Art. 27 SchKG (zur gewerbsmässigen Vertretung) hält unter Abs. 3 wie folgt fest: „Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.“
M. S.* (29) erhält nach Jahren plötzlich Forderungen des Inkassobüros Intrum. Vorsicht, warnt ein Rechtsexperte: Nicht alle Beiträge sind auch wirklich geschuldet. GLP-Nationalrat Beat Flach bezeichnet die Praxis als «Schweinerei». «2015 konnte ich meine monatliche GA-Rechnungen nicht zahlen», erzählt M. S.* (29). Nachdem sich seine finanzielle Lage gebessert hatte, zahlte er der SBB bis 2016 sämtliche geschuldeten Beträge zurück. Die Sache war für ihn erledigt – bis im Juni 2020 plötzlich ein Brief der Inkassofirma Intrum ins Haus flatterte. «In deren Brief ist korrekt aufgeführt, dass ich im Juni 2015 einen offenen Betrag von 2160 Franken bei der SBB hatte. Ebenfalls richtig festgehalten wird, dass ich den vollen Betrag bis Mai 2016 in vier Ratenzahlungen zurückgezahlt habe.» Das hielt Intrum aber nicht davon ab, M. S. Jahre später Zinsen, Betreibungskosten und einen Verzugsschaden in Höhe von 810.90 Franken zu verrechnen. Intrum verteidigt Vorgehen Intrum sieht darin keinen Fehler. «Die versendeten Rechnungen waren korrekt», so Daniela Brunner, Mediensprecherin von Intrum. Dass nach so langer Zeit wieder eine Rechnung versendet wurde, begründet sie folgendermassen: «Nach der letzten Teilzahlung erreichte ihn unsere Mahnschreiben für den Restbetrag nicht mehr.» Erst nach zweimaliger Adressrecherche in den darauffolgenden Jahren habe man seine neue Wohnadresse ermitteln können. Für diese Zeit verrechnet Intrum M. S. in der aktuellen Rechnung Zinsen. Kostenpunkt: 194.30 Franken. Beim ebenfalls aufgelisteten Verzugsschaden handle es sich um den finanziellen Aufwand des Gläubigers, der über den Verzugszins hinaus entstehe, so Brunner. «Wenn Gläubiger diese Kosten nicht dem säumigen Zahler rückbelasten würden, müssten alle Konsumentinnen und Konsumenten – auch diejenigen, die ihre Rechnungen pünktlich bezahlen – diese Kosten in Form von höheren Preisen auf Produkten und Dienstleistungen tragen», sagt Brunner. Den Verzugsschaden berechnet Intrum mit 405.00 Franken. Anwalt widerspricht Intrum Konrad Rothenbühler von Advok Rechtsanwälte widerspricht Intrum: «Der Verzugsschaden ist in den allermeisten Fällen nicht geschuldet. Der Verzugszins deckt den entstandenen Schaden bereits. Falls nicht, müsste der Rechnungssteller genau nachweisen und beziffern können, wie hoch der Verzugsschaden ist.» Auch für die in Rechnung gestellten Rechtsberatungskosten von 75 Franken gebe es keine gesetzliche Grundlage. «Diese Positionen sind daher nicht geschuldet.» Der Rechtsanwalt prüft die Forderung von Intrum an M.S.. «Ich komme zum Schluss, dass die betroffene Person Intrum 65.58 Franken schuldet – und nicht 810.90 Franken». Unter anderen habe die Intrum M. S. zu unrecht zweimal betrieben und die Betreibungskosten zu hoch beziffert. Zu den Rechtsberatungskosten sagt Intrum: «Rechtsberatungskosten verrechnet Intrum seit dem Jahr 2018 auf neuen Forderungen nicht mehr, wir haben unsere internen Prozesse angepasst.» Bei M.S. sind diese Kosten aber noch aufgeführt, da sie vor dieser Änderung angefallen seien. M. S. zahlte nicht M. S. wusste nicht, was er nach Erhalt der Forderung tun sollte, und meldete sich beim regionalen Rechtsdienst. «Dort hiess es, ich solle auf keinen Fall zahlen.» Schriftlich teilte er Intrum mit, dass er die Rechnung nicht bezahlen werde. Postwendend kam die Antwort von Intrum, die 20 Minuten vorliegt: «Wir bestätigen, dass wir mit einem Per Saldo aller Ansprüche von 331.80 Franken einverstanden sind.» Wie Intrum auf den genannten Betrag kommt, ist der Rechnung nicht zu entnehmen. M. S. schreibt Intrum erneut, dass er alle ausstehenden Beträge schon vor Jahren bezahlt habe. Gegenüber 20 Minuten erklärt Intrum den neuen Betrag von 331.80 Franken folgendermassen: «Im Sinne einer Lösungsfindung offerierten wir ein Per-Saldo-Angebot, so dass die Angelegenheit bereinigt werden kann.» Per Saldo bedeutet, dass nach der Zahlung von beiden Seiten keine Forderungen mehr gestellt machen können. Den ersten Schock hat M. S. überwundenen. «Ich verstehe nicht, warum man es Intrum erlaubt, falsche Rechnungen zu verschicken.» Für ihn ist klar: Er bezahlt nichts. Denn M. S. hatte Intrum aufgefordert, alle ihm in Rechnung gestellten Posten detailliert auszuweisen. «Bis heute hat sich Intrum aber nicht mehr gemeldet.» Inkasso läuft nun Inhouse ab Auf Anfrage von 20 Minuten betont die SBB, dass seit der Einführung des Swiss Pass das Inkassowesen intern abgewickelt werde, vorher sei dies extern passiert. «Die SBB hat und hatte mit Intrum kein Vertragsverhältnis.» Doch auch wer heute bei der SBB sein Billett per Rechnung zahlt, landet bei der Byjuno AG – einer Tochterfirma der Intrum. «Die Byjuno AG ist unser Partner und kümmert sich um den gesamten Abrechnungsprozess», schreibt die SBB auf ihrer Homepage. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ein SBB-Kunde, der seine Billetterechnung nicht pünktlich zahlte, von Intrum betrieben werde, verweist die SBB auf die AGBs von Byjuno. Dort heisst es: Byjuno behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Forderungen an ein Inkassobüro abzutreten. Motion ist hängig Inkassofirmen stehen immer wieder in Verruf, falsche oder zu hohe Beträge in Rechnung zu stellen. GLP-Nationalrat Beat Flach findet klare Worte: «Es ist eine Schweinerei, dass einige Inkassofirmen immer noch mit solchen Praktiken Geld machen.» In einer Motion, die Flach im Juni einreichte, fordert er, dass Einschüchterung und Desinformation von Schuldnern durch unseriöse Inkassounternehmen unterbunden werden sollen. «Es kommt immer noch zu oft vor, dass Inkassofirmen ungerechtfertigt Geld einfordern oder massiv Druck ausüben», so Flach. Dass auch die SBB, ein Unternehmen, das dem Bund gehört, ihr Inkassogeschäft auslagert, gerade an eine Firma, die wiederholt negativ auf sich aufmerksam machte, sei besonders stossend. «Die SBB hat genügend Kapazität, um das Inkassogeschäft selber zu betreiben», so Flach. Zur Motion (20.3689) von Beat Flach „Einschüchterung und Desinformation von Schuldner durch unseriöse Inkassunternehmen unterbinden“ (Stand: Im Rat noch nicht behandelt). Anmerkung der Redaktion VGBZ: Art. 27 SchKG (zur gewerbsmässigen Vertretung) hält unter Abs. 3 wie folgt fest: „Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.“
«2015 konnte ich meine monatliche GA-Rechnungen nicht zahlen», erzählt M. S.* (29). Nachdem sich seine finanzielle Lage gebessert hatte, zahlte er der SBB bis 2016 sämtliche geschuldeten Beträge zurück. Die Sache war für ihn erledigt – bis im Juni 2020 plötzlich ein Brief der Inkassofirma Intrum ins Haus flatterte. «In deren Brief ist korrekt aufgeführt, dass ich im Juni 2015 einen offenen Betrag von 2160 Franken bei der SBB hatte. Ebenfalls richtig festgehalten wird, dass ich den vollen Betrag bis Mai 2016 in vier Ratenzahlungen zurückgezahlt habe.» Das hielt Intrum aber nicht davon ab, M. S. Jahre später Zinsen, Betreibungskosten und einen Verzugsschaden in Höhe von 810.90 Franken zu verrechnen. Intrum verteidigt Vorgehen Intrum sieht darin keinen Fehler. «Die versendeten Rechnungen waren korrekt», so Daniela Brunner, Mediensprecherin von Intrum. Dass nach so langer Zeit wieder eine Rechnung versendet wurde, begründet sie folgendermassen: «Nach der letzten Teilzahlung erreichte ihn unsere Mahnschreiben für den Restbetrag nicht mehr.» Erst nach zweimaliger Adressrecherche in den darauffolgenden Jahren habe man seine neue Wohnadresse ermitteln können. Für diese Zeit verrechnet Intrum M. S. in der aktuellen Rechnung Zinsen. Kostenpunkt: 194.30 Franken. Beim ebenfalls aufgelisteten Verzugsschaden handle es sich um den finanziellen Aufwand des Gläubigers, der über den Verzugszins hinaus entstehe, so Brunner. «Wenn Gläubiger diese Kosten nicht dem säumigen Zahler rückbelasten würden, müssten alle Konsumentinnen und Konsumenten – auch diejenigen, die ihre Rechnungen pünktlich bezahlen – diese Kosten in Form von höheren Preisen auf Produkten und Dienstleistungen tragen», sagt Brunner. Den Verzugsschaden berechnet Intrum mit 405.00 Franken. Anwalt widerspricht Intrum Konrad Rothenbühler von Advok Rechtsanwälte widerspricht Intrum: «Der Verzugsschaden ist in den allermeisten Fällen nicht geschuldet. Der Verzugszins deckt den entstandenen Schaden bereits. Falls nicht, müsste der Rechnungssteller genau nachweisen und beziffern können, wie hoch der Verzugsschaden ist.» Auch für die in Rechnung gestellten Rechtsberatungskosten von 75 Franken gebe es keine gesetzliche Grundlage. «Diese Positionen sind daher nicht geschuldet.» Der Rechtsanwalt prüft die Forderung von Intrum an M.S.. «Ich komme zum Schluss, dass die betroffene Person Intrum 65.58 Franken schuldet – und nicht 810.90 Franken». Unter anderen habe die Intrum M. S. zu unrecht zweimal betrieben und die Betreibungskosten zu hoch beziffert. Zu den Rechtsberatungskosten sagt Intrum: «Rechtsberatungskosten verrechnet Intrum seit dem Jahr 2018 auf neuen Forderungen nicht mehr, wir haben unsere internen Prozesse angepasst.» Bei M.S. sind diese Kosten aber noch aufgeführt, da sie vor dieser Änderung angefallen seien. M. S. zahlte nicht M. S. wusste nicht, was er nach Erhalt der Forderung tun sollte, und meldete sich beim regionalen Rechtsdienst. «Dort hiess es, ich solle auf keinen Fall zahlen.» Schriftlich teilte er Intrum mit, dass er die Rechnung nicht bezahlen werde. Postwendend kam die Antwort von Intrum, die 20 Minuten vorliegt: «Wir bestätigen, dass wir mit einem Per Saldo aller Ansprüche von 331.80 Franken einverstanden sind.» Wie Intrum auf den genannten Betrag kommt, ist der Rechnung nicht zu entnehmen. M. S. schreibt Intrum erneut, dass er alle ausstehenden Beträge schon vor Jahren bezahlt habe. Gegenüber 20 Minuten erklärt Intrum den neuen Betrag von 331.80 Franken folgendermassen: «Im Sinne einer Lösungsfindung offerierten wir ein Per-Saldo-Angebot, so dass die Angelegenheit bereinigt werden kann.» Per Saldo bedeutet, dass nach der Zahlung von beiden Seiten keine Forderungen mehr gestellt machen können. Den ersten Schock hat M. S. überwundenen. «Ich verstehe nicht, warum man es Intrum erlaubt, falsche Rechnungen zu verschicken.» Für ihn ist klar: Er bezahlt nichts. Denn M. S. hatte Intrum aufgefordert, alle ihm in Rechnung gestellten Posten detailliert auszuweisen. «Bis heute hat sich Intrum aber nicht mehr gemeldet.» Inkasso läuft nun Inhouse ab Auf Anfrage von 20 Minuten betont die SBB, dass seit der Einführung des Swiss Pass das Inkassowesen intern abgewickelt werde, vorher sei dies extern passiert. «Die SBB hat und hatte mit Intrum kein Vertragsverhältnis.» Doch auch wer heute bei der SBB sein Billett per Rechnung zahlt, landet bei der Byjuno AG – einer Tochterfirma der Intrum. «Die Byjuno AG ist unser Partner und kümmert sich um den gesamten Abrechnungsprozess», schreibt die SBB auf ihrer Homepage. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ein SBB-Kunde, der seine Billetterechnung nicht pünktlich zahlte, von Intrum betrieben werde, verweist die SBB auf die AGBs von Byjuno. Dort heisst es: Byjuno behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Forderungen an ein Inkassobüro abzutreten. Motion ist hängig Inkassofirmen stehen immer wieder in Verruf, falsche oder zu hohe Beträge in Rechnung zu stellen. GLP-Nationalrat Beat Flach findet klare Worte: «Es ist eine Schweinerei, dass einige Inkassofirmen immer noch mit solchen Praktiken Geld machen.» In einer Motion, die Flach im Juni einreichte, fordert er, dass Einschüchterung und Desinformation von Schuldnern durch unseriöse Inkassounternehmen unterbunden werden sollen. «Es kommt immer noch zu oft vor, dass Inkassofirmen ungerechtfertigt Geld einfordern oder massiv Druck ausüben», so Flach. Dass auch die SBB, ein Unternehmen, das dem Bund gehört, ihr Inkassogeschäft auslagert, gerade an eine Firma, die wiederholt negativ auf sich aufmerksam machte, sei besonders stossend. «Die SBB hat genügend Kapazität, um das Inkassogeschäft selber zu betreiben», so Flach. Zur Motion (20.3689) von Beat Flach „Einschüchterung und Desinformation von Schuldner durch unseriöse Inkassunternehmen unterbinden“ (Stand: Im Rat noch nicht behandelt). Anmerkung der Redaktion VGBZ: Art. 27 SchKG (zur gewerbsmässigen Vertretung) hält unter Abs. 3 wie folgt fest: „Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.“