Verwertung

Der Gläubiger erhält mit der Pfändung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, die gepfändeten Vermögensgegenstände zu seinen Gunsten verwerten zu lassen. Die Verwertung kann grundsätzlich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers erfolgen. Das Verwertungsbegehren kann durch den Gläubiger formlos gestellt werden (mündlich, schriftlich oder mittles elektronischer Eingabe). Für die Verwertung zuständig ist das Betreibungsamt, welches die Pfändung vorgenommen hat, und zwar auch dann, wenn der Schuldner inzwischen seinen Wohnsitz geändert hat.
Das System der Verwertung beruht auf dem Grundsatz der Versilberung, d.h., das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist vom Grundsatz geleitet, wonach die Gläubiger für ihre Forderungen durch Geldzahlungen (d.h. in bar) befriedigt werden sollen. Demzufolge sind die Verwertungsgegenstände vom zuständigen Betreibungsamt zu verwerten, in der Regel durch öffentliche Versteigerung oder allenfalls mittels Freihandverkauf.
Die Wirkungen des Verlustscheines - Informationen.
Formular: Verwertungsbegehren (PDF-Datei / Word-Datei)

