Besserer Schutz bei Betreibungen Hinzugefügt am 11. März 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Tages-Anzeiger vom 11. März 2019 / von Bernhard Kislig) Auch bei ungerechtfertigten Forderungen gibt es einen Eintrag im Betreibungsregister. Seit Anfang Jahr können Betroffene solche Einträge einfacher beseitigen. Eine Betreibung bedeutet nicht, dass ein Rechnungsbetrag tatsächlich geschuldet ist. Denn in der Schweiz kann jede Person eine andere über einen beliebigen Betrag betreiben. Der mit einer Betreibung verknüpfte Registereintrag kann für Betroffene unangenehm sein. Die Folgen spüren sie unter anderem bei der Wohnungssuche oder bei einer Einbürgerung. Der Eintrag bleibt fünf Jahre lang im Betreibungsregister stehen. Seit Anfang dieses Jahres ist es für Betroffene einfacher, den öffentlich zugänglichen Eintrag streichen zu lassen. Mario Roncoroni, Co-Leiter der Berner Schuldenberatung, kennt ungerechtfertigte Betreibungen nicht nur aus seiner beruflichen Tätigkeit, sondern auch aus persönlicher Erfahrung. Nachdem er auf der Internetsite der Beratungsstelle einen Beitrag über Ehe und Schulden veröffentlicht hatte, erhielt er vergangenes Jahr von einem Leser eine kritische Rückmeldung. Roncoroni antwortete zweimal. Doch der Leser reagierte zunehmend polemisch, was dazu führte, dass Roncoroni den Kontakt abbrach. Wenige Wochen später erhielt Roncoroni eine Betreibung über einen Betrag von mehreren Hundert Franken. Sie stammte vom Vater des erwähnten Lesers. Eine Rachebetreibung «Es war eine frei erfundene Rachebetreibung», sagt Roncoroni, der dagegen sofort Rechtsvorschlag erhob. Mit diesem Schritt wird die Betreibung gestoppt. Um sie fortzusetzen, muss ein Gläubiger ein Gerichtsverfahren anstrengen und seine Forderung belegen. Im Fall von Mario Roncoroni unternahm der angebliche Gläubiger keine weiteren Schritte, womit das Verfahren endgültig zum Stillstand kam. Weiterhin bestehen blieb jedoch der Eintrag im Betreibungsregister. Der mit diesen Rechtsvorschriften bestens vertraute Jurist Roncoroni leitete daraufhin ein sogenanntes Feststellungsklageverfahren ein. «Das war bisher die einzige Möglichkeit, einen ungerechtfertigten Eintrag im Betreibungsregister vorzeitig löschen zu können, wenn sich die beiden Parteien nicht anders einigen konnten», erläutert er. Doch dafür musste Roncoroni einen Kostenvorschuss von 300 Franken leisten. Er verzichtete darauf, dies bei seinen angeblichen Gläubigern zurückzufordern, da dort – gemäss Betreibungsregisterauszug – nicht viel zu holen war. Die Betreibung im Fall von Mario Roncoroni ist ein gutes Anschauungsbeispiel, da es auch die Gesetzesanpassungen illustriert, die Anfang Jahr in Kraft getreten sind. Denn der gleiche Absender leitete Ende Januar eine zweite Betreibung ein. Erneut hat Roncoroni sofort Rechtsvorschlag erhoben. Nach neuem Recht, das Anfang Jahr in Kraft getreten ist, muss er nach dem Zahlungsbefehl eine dreimonatige Frist abwarten. Wenn der Betreibende innerhalb dieser Frist nichts unternimmt, kann Roncoroni verlangen, dass der Registereintrag nicht mehr erscheint. Die Gebühr dafür beträgt 40Franken. Roncoroni begrüsst die Neuerung und spricht von einer «klaren Verbesserung». Das gilt zumindest für das Betreibungsregister. Bei privaten Anbietern, die Bonitätsauskünfte verkaufen, bleiben auch ungerechtfertigte Betreibungen weiterhin erfasst. Weiterlesen. Ungerechtfertigte Betreibungen: Mehr Schutz für Konsumenten Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen