Gute Reise – Mit einer Vollmacht kehren Sie vor Hinzugefügt am 29. Juni 2018 | by Markus Zöbeli | Uncategorized | (Textauszug Beobachter vom 26. Juni 2018 / von Alexandra Gavriilidis) Reisen mit Minderjährigen birgt Tücken. Vor allem, wenn das Kind einen anderen Nachnamen trägt. Was tun? Manchmal ist der Weg ins Flugzeug beschwerlicher, als man denkt. Mutter Michaela Brunner (Name geändert) wollte mit ihren Kindern Christina und Thomas Affolter (Namen geändert), 4 und 7 Jahre alt, von Friedrichshafen nach Gran Canaria fliegen. Doch die Frau am Check-in-Schalter kontrollierte Tickets und Identitätskarten und fragte dann: «Und wo ist das Dokument, das nachweist, dass Sie die Mutter der Kinder sind und dass der Vater mit der Reise einverstanden ist?» Zum Glück erreichte Michaela Brunner ihren Exmann telefonisch und bat ihn, seine Zustimmung zu schicken. Das tat er per Whatsapp, doch die Frau am Check-in akzeptierte sie nicht. Gerade rechtzeitig gelang es dem Vater, seinen streikenden Server zum Laufen zu bringen und die Bestätigung per E-Mail zu schicken. Jetzt konnte die Ostschweizer Familie doch noch in die Ferien. War das übertriebener Formalismus des Check-in-Personals? Juristisch gesehen wohl nicht. Denn die Fluggesellschaft muss sich absichern, damit sie nicht einer Kindsentführung Vorschub leistet. Das Personal hätte sogar auf einer Reisevollmacht mit Originalunterschrift des Vaters und auf einer Kopie seines Ausweises bestehen können. Fluggesellschaften dürfen im Zweifelsfall eine Beförderung verweigern. Dass man sich auf einen Anruf der Mutter an den Vater und auf seine E-Mail verliess, ist ein Entgegenkommen. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Es ist ratsam, sich rechtzeitig um die schriftliche Zustimmung des nicht mitreisenden Elternteils zu kümmern sowie Kopien von Ausweisen und Geburtsurkunden mitzuführen… Das gilt auch für Familien, die ein „fremdes“ Kind, vielleicht ein Schulgspäändli oder das Patenkind, in die Ferien mitnehmen wollen. Sie alle sollten sich von den Eltern eine Reisevollmacht geben lassen. Gute Reise: Mit einer Vollmacht kehren Sie vor Was gehört in die Vollmacht? Name, Adresse und Pass/ID-Nummer sowie verlässliche Telefonnummern der sorgeberechtigten Eltern des Kindes. Name, Adresse und Pass/ID-Nummer der Erwachsenen, mit denen das Kind reist. Pass- oder ID-Nummer des Kindes. Länge der Reise und Reisedaten (Ziel, Flugroute, Flugnummer). Übertragung der Personenfürsorge für das Kind für die Dauer der Reise auf die bevollmächtigte Person. Ermächtigung, dass die Begleitpersonen des Kindes in (medizinischen) Notfällen während der Reise dem mitreisenden Kind Beistand leisten dürfen, etwa indem sie mit ihm den Arzt aufsuchen oder es im Spital besuchen. Die Vollmacht muss grundsätzlich von den Eltern des Kindes unterschrieben sein (mit Datum). Aber auch von allen mit dem Kind reisenden Erwachsenen. Noch mehr rechtliche Sicherheit ist gegeben, wenn die Unterschriften der sorgeberechtigten Eltern notariell beglaubigt werden. Je nach Zielland ist das sogar vorgeschrieben. Weiterlesen. Anmerkung VGBZ-Team: Eine Beglaubigung kann in der ganzen Schweiz von den dazu (gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften) ermächtigten Personen vorgenommen werden. Es bestehen grundsätzlich keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften. Im Kanton Zürich kann eine Beglaubigung bei jedem Gemeinde- / Stadtammannamt oder Notariat eingeholt werden. Vollmacht: Kann auf die Unterschrift verzichtet werden? (Textbeitrag von K-Tipp/Saldo Rechtsberatung vom 12. Juni 2018) Beglaubigung