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Unterbruch Verjährung mittels sog. stiller Betreibung

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Unterbruch Verjährung mittels sog. stiller Betreibung

Hinzugefügt am 1. März 2019 | by Markus Zöbeli | Uncategorized |

(Textauszug der LawMedia Redaktion vom 26. Februar 2019)

  • ZGB/OR SchKG – Einleitung und Aufzählung der Verjährungsunterbrechungsarten (durch den Schuldner / durch den Gläubiger)
  • Verjährungseinredeverzichtserklärungen
  • Stille Betreibung
    Eine weitere sozialverträgliche Verjährungsunterbrechung ist die sog. „stille Betreibung“. Gemäss herrschender Rechtsprechung, auch des Bundesgerichts (zuletzt: BGer 5A_8/2018), gilt es als zulässig, dass der Gläubiger dem Betreibungsamt mit dem Betreibungsbegehren zugleich auch die Betreibungsrückzugserklärung mitsendet. So muss das Betreibungsamt dem Schuldner den Zahlungsbefehl nicht zustellen, sondern braucht einzig den Rückzug des Betreibungsbegehrens zu protokollieren.
    Eine kritische Lehrmeinung
    Der Rechtsprofessor Hansjörg Peter hat sich nun wissenschaftlich mit dem Thema der „stillen Betreibung“ auseinandergesetzt und gelangt zum Schluss, dass die „stille Betreibung“ für eine Verjährungsunterbrechung nicht genüge. Ohne Zahlungsbefehl gebe es keine Betreibung (weiterführende Informationen: Peter Hansjörg, Verjährungsunterbrechung kraft Betreibung, in: BISchK 82 (2018) S. 169ff.).

Weiterlesen.

Anmerkung VGBZ-Redaktion: Bei den – unkommentierten – News-Beiträgen, insbesondere zu fachlichen Themen, handelt sich oftmals um Lehrmeinungen, welche nicht zwingend die Meinung oder Ansicht der Redaktion wiedergeben. Bisweilen sie gar offensichtlich falsch sind. Viel mehr geben sie zum Teil Ansichten aus einer juristischen, (gesellschafts-)politischen oder journalistischen Sicht wieder; teils erfrischend, bedenkenswert oder zum Nachdenken anregend, pointiert formuliert, mitunter aber nicht immer nachvollziehbar, rechtlich korrekt (und/oder praxistauglich). Dies stets mit umfassender/n Quellenangabe/n.

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